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Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Network Session Club.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wickede (Ruhr).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Telekommunikation, insbesondere innerhalb von Rechnerverbunden die der Datenübertragung dienen (sog. Local Area Networks und Wide Area Networks, u.a. Internet).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Veranstaltungen die der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Techniken der Datenübertragung veranschaulichen sollen
- Aktive Unterstützung der Vereinsmitglieder untereinander bei Hard- und Software-Fragen
- Die Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen der Region zu fördern
- Aufbau, Unterhalt und Pflege eines Datenkommunikationsnetzes
- Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalenderhalbjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
- Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß des Mitglieds wird mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens ein Jahr mit seinen Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein halbjährlicher Beitrag zu entrichten.
- Seine Höhe bestimmt der Vorstand.
- Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für das Eintrittshalbjahr voll zu entrichten.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
- Eine Aufnahmegebühr wird erhoben, ihre Höhe bestimmt der Vorstand.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
- Sobald die Umlage mehr als EUR 25 (in Worten: fünfundzwanzig) beträgt, bedarf diese der Zustimmung der Mitgliedsversammlung.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem erstem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 2500 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- mindestens einmaljährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
- wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Der Vorstand hat der vorstehend unter Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Berufungen abgelehnter Bewerber
- die Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muß einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.
- Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ein Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins bleibt das Vereinsvermögen beim Verein.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine karitative Einrichtung die vom Vorstand bestimmt wird.
§ 11 Schriftform
- Zur Wahrung der Schriftform genügen auch Schriftstücke die elektronisch übermittelt werden. (E-Mail oder Fernkopie)
- Zu diesem Zwecke hat der Vorstand ein Verzeichnis über alle Namen, Anschriften, Telefonnummern sowie E-Mail Adressen zu führen und bei Änderung an alle Mitglieder zu verteilen.
- Sobald sich die Adresse eines Mitgliedes ändert, hat dieses den Vorstand unmittelbar über die aktuelle Adresse zu informieren.
